12 teilung der Grenzabstände über die Ecken mit dem kleinen Radius von 60% zu messen sei. Derjenige, welcher die Grenzabstände aufteilt, dürfe bezüglich der Messweise des Grenzabstands über die Ecken nicht schlechter gestellt werden als derjenige, welcher die Grenzabstände nicht aufteilt. Diesem Vorbringen kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Massgebend ist vorliegend § 59 Abs. 1 Satz 2 PBG, wonach der Grenzabstand senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen wird.