2.3.3 Wie bereits in Erwägung 2.3.1 festgehalten, ist auf der Südostseite der aufgeteilte Grenzabstand vom nordöstlichsten Punkt bis zum südöstlichen Punkt anzuwenden. Aus dem Katasterplan 1:200 „Flächenausgleich MLZ“ Haus A (Pl.Nr.: 2012-12-013, rev. 4.4.2013) ergibt sich, dass bei der Südostecke (Übergang Südfassade / Südostfassade) nicht der Grenzabstand 80% der Gebäudehöhe, sondern der Grenzabstand 60% der Gebäudehöhe eingemasst ist (siehe auch Bf-act. 5 = Katasterplan „Aufteilung Grenzabstand auf alle Seiten“). Der Gemeinderat und die Beschwerdeführer machen geltend, dass bei einer Auf-