Demgegenüber bringen die Beschwerdegegner vor, dass auch der zweigeschossige Anbau der Abstandspflicht unterliege und südseitig einen Grenzabstand von mindestens 8m einzuhalten habe, was unterschritten werde (Vernehmlassung vom 29.10.2014, S. 6 lit. e). Mit Stellungnahme vom 12. März 2015 machen die Beschwerdegegner hingegen geltend, dass das Mass von 8m respektiert werde und die Beantwortung der Frage, ob der Anbau abstandskonform sei oder nicht, davon abhänge, ob dieser südseitig einen Mehrlängenzuschlag einzuhalten habe. Bei Bejahung dieser Frage wäre der Anbau abstandswidrig (S. 3 lit. B Ziff. 3).