2.3.2 Die Beschwerdeführer sowie der Gemeinderat machen geltend, dass sowohl auf der Südostseite (vom nordöstlichsten Gebäudepunkt bis zur südöstlichen Gebäudeecke) als auch auf der Südseite von Haus A der Grenzabstand von 80% (ohne Berücksichtigung des Mehrlängenzuschlags) eingehalten werde (mit Verweis auf Katasterplan „Aufteilung Grenzabstand auf alle Seiten“, Bf-act. 5; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1; Vernehmlassung des Gemeinderates vom 29.10.2014 S. 4).