11 2.3.1 Betreffend die Einhaltung des (aufgeteilten) grossen Grenzabstands hat der Regierungsrat in einem obiter dictum zu Recht festgehalten, dass der aufgeteilte grosse Grenzabstand von 80% der Gebäudehöhe gegenüber der Südfassade sowie gegenüber der Südostfassade vom nordöstlichsten bis zum südöstlichen Gebäudepunkt eingehalten werden muss (angefochtener Beschluss Erw. 4.3.1). Zudem hat der Regierungsrat richtig festgestellt, dass gemäss Katasterplan 1:200 „Flächenausgleich MLZ“ Haus A (Pl.Nr.: 2012-12-013, rev. 4.4.2013) der aufgeteilte grosse Grenzabstand von 80% der Gebäudehöhe nur