Zusammenfassend kann bei einer Südfassade von 22.8m und einer Südostfassade von 23.7m sowie unter Berücksichtigung der Wohnzimmer von einer (zumindest annähernden) Gleichwertigkeit dieser beiden Fassaden ausgegangen werden. In diesem Punkt kann der Argumentation des Regierungsrates nicht gefolgt werden. Der Gemeinderat hat somit seinen Ermessensspielraum nicht verletzt, indem er die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf die Süd- und Südostfassade gestattet hat.