Zum zweiten Kriterium, wonach eine Verteilung zu Gunsten der Wohnzimmer zu erfolgen habe, haben auch die Beschwerdegegner festgehalten (vgl. Vernehmlassung vom 29.10.2014 S. 5f. Ziff. 8c), dass die Südostfassade im nördlichen Bauteil über alle fünf Geschosse Wohn- und Essräume mit grosszügigen Balkonen und die Südfassade zumindest über zwei Geschosse Wohn- und Essräume sowie über mehrere Etagen Balkone und Terrassen aufweist. Das genannte Kriterium ist somit erfüllt.