4.3.1). Weshalb der Regierungsrat lediglich die kürzere zurückversetzte Fläche der südöstlichen Fassade berücksichtigt, ist vorliegend nicht nachvollziehbar und schlüssig. Im vorliegenden Fall ist im Einklang mit dem Gemeinderat die Fassadenlänge von ca. 23.7m vom nordöstlichsten Gebäudepunkt bis zur südöstlichen Gebäudeecke (ohne Anbau an der Südfassade) zu berücksichtigen. In dieser Länge erscheint die Fassade als eine, wenn auch etwas verwinkelte, zusammengehörende Fläche.