10 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Südostfassade zur Südfassade berücksichtigt der Regierungsrat südöstlich lediglich die mittlere, etwas zurückversetzte Fläche von ca. 11.36m Länge, während er gleichzeitig erwägt, dass auf diejenige Fassadenlänge abzustellen sei, auf welche der grosse Grenzabstand aufgeteilt werde und vorliegend der aufgeteilte grosse Grenzabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze vom nordöstlichsten Gebäudepunkt aus bis zur südöstlichen Gebäudeecke (ohne Berücksichtigung des Anbaus an der Südfassade) eingehalten werden müsse (angefochtener RRB Erw. 4.3.1).