Die Auffassung des Regierungsrates kommt zudem den Beschwerdeführern zugute, zumal die südöstliche Fassade kürzer ist als die Südfassade. Nachdem vorliegend für den Vergleich der Fassaden auf die im Vordergrund stehende Südfassade abzustellen ist, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach auf die gesamte Gebäudelänge von 37.2m abzustellen sei, nicht gefolgt werden, zumal es sich beim von den Beschwerdeführern zusätzlich berücksichtigten Gebäudeteil um eine für sich allein zu betrachtende Fassade handelt und somit doppelt berücksichtigt würde. Dasselbe gilt in Bezug auf die südöstlich gelegene Fassade.