Bei der Südfassade geht der Regierungsrat von einer Länge von ca. 22.8m aus, ohne die beidseitig zurückversetzten Bauten zu berücksichtigen. Der Gemeinderat hat die westlich zurückversetzte Baute bei der Länge der Südfassade berücksichtigt und ist deshalb im Vergleich von 27.98m ausgegangen. Die Beschwerdeführer sind schliesslich von einer Gebäudelänge von 37.2m ausgegangen (vgl. Bf-act. 4). Vorliegend ist sowohl die Beurteilung des Regierungsrates als auch diejenige des Gemeinderates nachvollziehbar und vertretbar bzw. gerechtfertigt. Im Vordergrund steht die Fassadenlänge von 22.8m.