Massgebend ist dann allein die hintere (Haupt-) Fassade. Des Weiteren ist festzuhalten, dass einkragende Balkone nicht fassadenbildend sind. Zudem können auch Balkone oder andere privilegierte Gebäudevorsprünge nicht massgebend sein. Sie sind eben der Fassade "vorgelagert" und nicht Bestandteil derselben, auch wenn sie das privilegierte Mass überschreiten (vgl. Fritzsche/ Bösch/ Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., 2011, S. 933; vgl. auch VGE III 2012 151).