Südostfassade: 11.36m), offensichtlich nicht von einer Gleichwertigkeit und somit nicht von einer zulässigen Aufteilung der Grenzabstände auszugehen sei und schliesslich,  dass die Berechnung des Beschwerdeführers und des Gemeinderates Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 2 aBauR unterlaufen würde. 2.2.3 Demnach ist vorab zu prüfen, worin der Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 2 aBauR besteht.