 dass das geplante Haus A keine einheitlichen Fassadenflächen aufweise, sondern vielmehr aus mehreren Baukörpern mit gegliederten Fassaden bestehe,  dass die Fassadenlänge auf der südlichen Seite der Hauptbaute ca. 22.8m (ohne Berücksichtigung der beidseitig zurückversetzten Baukörper) betrage,  dass vorliegend, bei einer Differenz zwischen den beiden Fassaden von 11.44m (Südfassade: 22.8m; Südostfassade: 11.36m), offensichtlich nicht von einer Gleichwertigkeit und somit nicht von einer zulässigen Aufteilung der Grenzabstände auszugehen sei und schliesslich,  dass die Berechnung des Beschwerdeführers und des Gemeinderates Sinn und Zweck von Art.