2.2.1 Nach Art. 59 Abs. 2 aBauR ist der grosse Grenzabstand gegenüber der (am stärksten nach Süden bzw. Westen oder Osten gerichteten) Längsfassade zu wahren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Fassaden von Haus A primär deren Länge als Kriterium berücksichtigt haben. Gleichzeitig ist jedoch Art. 12 SBV zu berücksichtigen, wonach eine Verteilung zu Gunsten der Wohnzimmer zu erfolgen hat. 2.2.2 Der Regierungsrat bringt im angefochtenen Beschluss (Erw. 4.3.2) vor: