8 abstand vorgenommen. Da es sich hierbei um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht handelt, ist es in erster Linie von den Gemeindebehörden anzuwenden und auszulegen, was auch in Art. 59 Abs. 2 aBauR seinen Niederschlag gefunden hat, wo dem Gemeinderat die Entscheidkompetenz in Zweifelsfällen übertragen wird.