Nach Art. 12 SBV sind extern die ordentlichen Grenzabstände gemäss Art. 59ff. aBauR einzuhalten. Dabei dürfen die durch Dienstbarkeit begründeten Näherbaurechte gegenüber der Liegenschaft KTN M.________ in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung der Grenzabstände gemäss Art. 59 Abs. 2 aBauR ist vorliegend anwendbar. Eine Verteilung hat zu Gunsten der Wohnzimmer zu erfolgen und ist auch gegen Südosten möglich. Der kommunale Gesetzgeber hat nicht nur mit diesen Grenzabständen eine weitergehende Regelung als das kantonale Recht getroffen, sondern auch eine diesem unbekannte Unterscheidung zwischen grossem und kleinem Grenz-