Gemäss Art. 60 Abs. 1 aBauR gelten für Hochbauten bis und mit 20m Gebäudehöhe die Grenzabstände gemäss den Zonenvorschriften (Art. 37 Abs. 1 nBauR). Sowohl in der Wohnzone W2 als auch in der Wohnzone W3 beträgt der minimale kleine Grenzabstand 60% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4.0m, und der minimale grosse Grenzabstand 100% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 8.0m (Art. 97 Abs. 1 aBauR = Art. 71 Abs. 1 nBauR). Die maximale Gebäudehöhe beträgt in der Wohnzone W3 10m und die maximale Firsthöhe 13m, während die maximale Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 (Terrassenhaus) 7.5m und die maximale Firsthöhe 10.5m beträgt (vgl. Ausnahmen im vorliegenden Fall, Erw. 1.4).