Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile werden zudem mitberechnet, wenn ihre Ausladung 1.50m übersteigt oder ihre Länge, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beträgt (Art. 59 Abs. 4 aBauR = Art. 36 Abs. 2 nBauR).