2.1.2 In Ergänzung zu den kantonalen Bestimmungen ist gemäss Art. 59 Abs. 2 Baureglement der Gemeinde Wollerau vom 2. Dezember 1990 (geändert am 17.12.1995 und am 29.11.1998; aBauR; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 nBauR) der grosse Grenzabstand auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten, einzuhalten. Weist eine Baute nach Osten und Westen orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand wahlweise gegenüber der einen der beiden Längsfassaden, in der Regel der Westfassade, einzuhalten.