6 Situation/Schnitt 1:500/Pl.-Nr. 2010-06-002 ist in sämtlichen Baubereichen einzuhalten, ausgenommen sind technische Aufbauten.  Schliesslich dürfen in den Baubereichen der Häuser A und B Quergiebel gesamthaft in ihrer Länge nicht mehr als ½ der zugeordneten Fassadenlänge betragen.