Des Weiteren wird insbesondere in Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 12 der SBV auf Bestimmungen des alten Baureglements verwiesen. Nach dem Gesagten sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des alten Baureglements anwendbar. Unbesehen davon weichen die meisten vorliegend relevanten Bestimmungen in den beiden Baureglementen inhaltlich nicht wesentlich voneinander ab. Die Art. 9 bis 11 SBV sehen vom Baureglement folgende Abweichungen vor: