Die Vorinstanzen wenden im vorliegenden Fall das alte Baureglement an, was von den Parteien nicht bestritten wird. Im Bundesgerichtsurteil 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 fand, bezogen auf den Erlass von Gestaltungsplänen, bisheriges Recht Anwendung mit der Begründung, dass wenn eine Rechtsänderung erst während des laufenden Rechtsmittelverfahrens in Kraft trete, bei fehlender Übergangsregelung bisheriges Recht Anwendung finde, ausser zwingende Gründe würden die sofortige Anwendung des neuen Rechts gebieten (Erw. 3.5). Des Weiteren wird insbesondere in Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art.