5 den besonderen Gestaltungsplanvorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist, zudem die Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Wollerau. Hierbei handelt es sich um eine „statische Verweisung“ und damit um eine Verweisung auf das im Zeitpunkt des Erlasses des Gestaltungsplanes geltende Baureglement der Gemeinde Wollerau (vgl. VGE III 2009 85 vom 27.8.2009 Erw. 2.1; vgl. auch EGV-SZ 2012 Nr. 8.3 Erw. 3.2 m.V.a. EGV-SZ 1989 Nr. 45, VGE III 2011 185 vom 8.2.2012 Erw.