1.3 Die obgenannten Erwägungen des Regierungsrates (vgl. Erw. 1.2) werden von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestritten und sind nachfolgend (zumindest teilweise, vgl. Erw. 4.1ff.) zu prüfen. 1.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften vom 1. Juni 2010 (SBV) zum Gestaltungsplan „Wohnpark S.“ gelten für das Gestaltungsplangebiet neben