 Das Bauvorhaben erweise sich infolge der Grenzabstandsunterschreitungen beim Haus A als nicht bewilligungsfähig (Erw. 4).  Der Flächenausgleich beim Haus A sei unzulässig (Erw. 6).  Das revidierte Bauprojekt (Haus B) halte den grossen Grenzabstand (inkl. Mehrlängenzuschlag) nicht ein (Erw. 7).  Die vier „Disponibel“-Räume in Haus B und C seien zu Unrecht von der Bruttogeschossfläche in Abzug gebracht worden (Erw. 8.2.1). Die Sauna im Dachgeschoss des Hauses C sei an die Bruttogeschossfläche anzurechnen (Erw. 8.2.2).