Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 lässt der Gemeinderat Wollerau die Gutheissung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz und/oder in solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdegegner. Gleichentags lassen die Beschwerdegegner vernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Regierungsratsentscheids vom 12. August 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer beantragen.