2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 799/2014 des Regierungsrates vom 12. August 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 799/2014 des Regierungsrates vom 12. August 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. des Verfahrens vor Regierungsrat) zulasten der Beschwerdegegner und/oder des Kantons Schwyz.