Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- wurden den Beschwerdegegnern und der Gemeinde Wollerau zu je einem Drittel auferlegt, während ein Drittel auf die Staatskasse genommen wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurden die Beschwerdegegner und Vorinstanzen 3 verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘500.-- zu je einem Drittel zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).