1. Die Projektänderung wird mit Auflagen bewilligt. Die Bauausführung von Haus B hat sich genau an die genehmigten Projektpläne 2012-12-020-R, 2012-12- 021-R, 2012-12-022-R und 2012-12-023-R vom 21.1.2014 zu halten. Jede Änderung bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Es wird auf § 92 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz hingewiesen: (…) 2. Die allgemeinen und besonderen Auflagen in GRB Nr. 2013.213 vom 8.7.2013 haben nach wie vor Gültigkeit und bilden integrierender Bestandteil dieser Bewilligung. (3. - 6. Gebühren, Geltungsdauer, Rechtsmittel, Zustellung).