4. Die Einsprache von MN und SD, E.________, F.________, SO, AO, und H.________, alle v.d. RA Dr. iur. I.________, wird im Sinne der Erwägungen unter Kostenfolge abgewiesen. Gebühren und Kanzleikosten für die Behandlung der Einsprache betragen Fr. 720.00 (5. - 15. baurechtliche Auflagen, allgemeine und weitere Auflagen, Akten, Baufreigabe, Baubeginn, Gebühren, Geltungsdauer, Rechtsmittel, Zustellung). B. Gegen diesen GRB Nr. 2013.213 vom 8. Juli 2013 erhoben MN, SD, E.________, F.________, G.________ sowie H.________ mit Eingabe vom 2.