1. Das Bauvorhaben wird mit Auflagen bewilligt. Die Bauausführung hat sich genau an die genehmigten Projektpläne 2012-12-001 bis 003, 2012-12-006, 2012-12-010 bis 013, 2012-12-020 bis 023, 2012-12-030 vom (recte wohl: und) 2012-12-033 zu halten. Jede Änderung bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Es wird auf § 92 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz hingewiesen: (…)