{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 21\nBeschwerdeführern und zu 1/4 der Gemeinde Wollerau aufzuerlegen (§ 72 Abs.\n2 VRP). Diese Aufteilung rechtfertigt sich, weil der Gemeinderat einerseits die\nGutheissung der Beschwerde beantragt, anderseits aber auf eine Beschwerdeführung verzichtete.\n\nZudem wird den Beschwerdegegnern zu 3/4 zu Lasten der Beschwerdeführer\nund zu 1/4 zu Lasten der Gemeinde Wollerau eine Parteientschädigung\nzugesprochen. Zur Bemessung der Parteientschädigung gilt was folgt zu beachten:\n\nGemäss § 74 Abs. 1 VRP hat im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem\n\nAufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte\n(GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien\ndie Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der\nArbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für\ndie Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT).\nIn Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das\nStudium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst\nsind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt\nan besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT).\nGestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das\nVerwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung\nund Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung\neiner\nvollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich\nbewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote\naufgeführten Betrag entsprechen (Urteil Bundesgericht 2A.453./2004 vom\n23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige\n\n22\nWahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten\nbedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass\nder Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene\nEntschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97\nvom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu\nArt. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende\nPartei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch\nauf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz\nvorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186\nErw. 2; 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4).\n\nDes Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE III 2013 218\nvom 24.9.2014 m.H.a. VGE I 2013 12 vom 6.2.2013 Erw. 2.3; VGE III 2013 34\nvom 22.7.2014 Erw. 3.2; VGE III 2014 59 vom 22.5.2014 Erw. 2.4).\n\nDer Vertreter der Beschwerdegegner hat eine Kostennote vom 13. November\n2014 eingereicht. Er verlangt ein Honorar von Fr. 3‘223.80 (8.2 Std. à Fr. 350.-- +\nFr. 115.-- Kleinspesen + Fr. 238.80 total MwSt). Aufgrund des maximalen Stundenansatzes von Fr. 220.-- inkl. MwSt reduziert sich die Honorarrechnung auf\nFr. 1‘928.20 (Fr. 1‘804.-- + Fr. 115.-- Kleinspesen + Fr. 9.20 MwSt Spesen). Zudem ist nebst der zurückhaltenden Bemessung insbesondere zu berücksichtigen,\ndass die Beschwerdegegner bereits vor dem Gemeinderat und dem Regierungsrat vertreten waren, so dass sich der Aufwand in Grenzen halten konnte. In\nAnbetracht dieser Sachlage und der dargelegten rechtlichen Grundlagen sowie\nder zusätzlichen Aufwendungen nach Einreichung der Kostennote ist es deshalb\nangebracht, die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdegegner auf der\nkorrigierten Basis von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt; aufgerundet)\nanzusetzen.\n\n23\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 2'500.-- festgelegt und zu 3/4 (Fr. 1'875.--) den Beschwerdeführern und zu 1/4 (Fr. 625.--) der Gemeinde Wollerau auferlegt.\n\nDie Beschwerdeführer haben am 17. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 625.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind (Auszahlung an den Rechtsvertreter).\n\nDie Gemeinde Wollerau hat ihren Kostenanteil von Fr. 625.-- innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Entscheids auf das Konto N.________ des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.\n\n"}