{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 19\nunmittelbar dem Wohnen zu dienen (VGE III 2014 191 vom 28.1.2015 Erw. 3.4\nm.V.a. VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 3.5.3).\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich verschiedentlich dazu geäussert, ob und wie\neine Beschwerdeinstanz aus verfahrensökonomischen Gründen dennoch zu\nweiteren Rügen Stellung nehmen soll. Es hielt fest, dass kein Anspruch darauf\nbestehe. Es sei bei Baubewilligungsangelegenheiten jedoch eine Erfahrungstatsache, dass die Bemühungen, eine Baubewilligung zu erhalten, trotz eines\nnegativen Beschwerdeentscheides in der Regel weitergingen und die bisherigen\nBeurteilungsergebnisse in allfällige Projektmodifikationen oder neue Projekte\neinfliessen würden. Insofern habe die Bauherrschaft ein erhebliches Interesse an\nder Beurteilung der weiteren Rügen. Sofern nun eher geringfügige, nicht mittels\nNebenbestimmungen sanierbare Mängel zur Aufhebung einer Baubewilligung\nführten und davon auszugehen sei, dass sich bestimmte Fragen in einem\nmodifizierten oder neuen Baugesuch in gleicher oder grösstenteils gleicher\nWeise stellen, so sollte zumindest in diesen Fällen aus Gründen der\nVerfahrensökonomie und bei liquidem Sachverhalt eine zusätzliche\nMitbeurteilung weiterer Rügen in Betracht gezogen werden. Ob der\nRegierungsrat jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle oder nicht,\nliege in seinem Ermessen (VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 5.3). An diesen\nAusführungen hielt das Verwaltungsgericht in weiteren Entscheiden fest und hob\nhervor, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (welche v.a. als\nDienstleistung für die Bauherrschaft zu verstehen sei) grundsätzlich auf\ngeringfügige Mängel fokussiert sei und in der Regel dann ausser Betracht falle,\nwenn Einwände zu einer Bauverweigerung führten, die nicht ohne weiteres\nbehoben werden könnten, zumal wenn Dritte involviert seien. Ergänzend fügte es\nan, dass solchen vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen angeführten\n(Zusatz-)Bemerkungen im Normalfall kein abschliessender Charakter zukomme\n(VGE III 2008 99 vom 20.11.2008 Erw. 5.6; VGE III 2008 119+120+125 vom\n11.12.2008 Erw. 7; VGE III 2009 3 vom 20.5.2009 Erw. 4; VGE III 2009 66/67\nvom 27.8.2009 Erw. 6.1; VGE III 2009 215 vom 24.2.2010 Erw. 3.2; VGE III 2009\n171 vom 24.2.2010 Erw. 4). Als einspracheführende Nachbarn gegen die aus\nverfahrensökonomischen Gründen getroffenen Erwägungen einer\nbeschwerdeweise aufgehobenen Baubewilligung beim Verwaltungsgericht\nSchwyz Beschwerde erhoben, trat letzteres darauf mangels Beschwerdebefugnis\nnicht ein. Es hielt fest, der vorliegende Fall zeige exemplarisch das\nSpannungsverhältnis auf zwischen den berechtigten Interessen der\nBauherrschaft an einer möglichst umfassenden Beurteilung und den berechtigten\nInteressen der Baueinsprecher, ihre Verfahrensrechte uneingeschränkt ausüben\nzu können. Eine sachgerechte Lösung dieses Interessenkonflikts gebiete zum\n20\neinen, dass verfahrensökonomisch begründete Zusatzbeurteilungen nur\nzurückhaltend vorgenommen werden, und zum anderen, dass diese klar als nicht\nabschliessend und unverbindlich deklariert würden (VGE III 2010 107 vom\n27.7.2010 Erw. 3, 4.4).\n\nAufgrund der dargelegten prozessrechtlichen Ausgangslage und der konkreten\nSachlage erachtet es das Gericht als wenig sinnvoll, sich zu den nach wie vor\numstrittenen Fragen in der aktuellen Situation der Bauverweigerung\nzurückhaltend und unverbindlich zu äussern. Solange es an der Verbindlichkeit\nmangelt, ist vorliegend – wie immer auch die Ausführungen ausfallen würden –\nder verfahrensökonomische Nutzen fraglich, die Gefahr der Verletzung von\nVerfahrensrechten aber nicht a priori auszuschliessen.\n\n5. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch\nden Regierungsrat, weil dieser eine unaufgeforderte Eingabe der\nBeschwerdegegner vom 16. Juli 2014 den Beschwerdeführern erst am 11.\nAugust 2014\nzugestellt und tags darauf bereits Beschluss gefasst habe, weshalb die\nBeschwerdeführer dazu nicht mehr haben Stellung nehmen können.\n\nDie Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die Beschwerdegegner in ihrer\nEingabe vom 16. Juli 2014 mit der Thematik des Dachgeschosses bei Haus B\nbefasst hätten, und dass der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss\ndargelegt habe, dass der im Zusammenhang mit dem Dachgeschoss ermittelte\nGrenzabstand nicht reglementskonform sei, weshalb die Eingabe geeignet\ngewesen sei, den Entscheid zu beeinflussen. Diesen Einwänden kann vorliegend\nnicht gefolgt werden. Die Dachgestaltung des Hauses B im Zusammenhang mit\nder Gebäudehöhe und dem Grenzabstand war bereits in den vorangehenden\nEingaben der Parteien eingehend thematisiert worden. Die Eingabe vom 16. Juli\n2014 enthält diesbezüglich keine massgeblichen neuen Vorbringen und war\nsomit auch nicht materiell geeignet, den Entscheid zu beeinflussen, zumal der\nRegierungsrat im angefochtenen Beschluss zu diesem Thema einen\ngrundsätzlich anderen Ansatz gewählt hat (vgl. Erw. 3.2). Mithin waren die Voraussetzungen für ein Replikrecht vorliegend nicht gegeben. Eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat liegt nicht vor.\n\n6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\ndaher abzuweisen.\n\n7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von\nFr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu 3/4 den\n\n"}