{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 17\n3.5 Unbesehen der Höhenstaffelung gilt es zu beachten, dass bei der projektierten bzw. einer möglichen alternativen (Bf-act. 11) Dachgestaltung es fraglich\nist, ob ohne weiteres von einem Giebeldreieck im Sinne von § 60 Abs. 3 lit. a\nPBG ausgegangen werden kann. Mit den flachen Schrägdächern erscheint das\nformale Kriterium zwar erfüllt. Problematisch erweist sich hingegen, dass das\nGiebeldreieck bei einer Gebäudelänge von 38.10m (Schnittpunkte Fassade /\nDachhaut liegen ca. 36m auseinander) und bei geringer Höhe (ca. 3.5m – 4.0m)\neine massive Breite aufweist. Zieht man die östlichen und westlichen Gebäudelängen von je 17.10m heran, ist zudem das Giebeldreieck in ausgeprägter\nWeise auf der Längsseite angeordnet, was zumindest in diesem Ausmass atypisch ist. Bei dieser Ausgangslage muss deshalb ernsthaft in Betracht gezogen\nwerden, ob sich nicht auch hier eine zurückhaltende Annahme einer Giebelfassade aufdrängt (siehe Erw. 3.3 zweiter Abschnitt), zumal der Gesetzgeber mit der\nTeilrevision des § 60 Abs. 3 lit. c PBG vom 19. September 2007 betreffend die\nAttikageschosse nur die Schmalseite den Giebelfassaden gleichstellte (siehe\nErw. 3.3. in fine). Es besteht mithin kein Anlass, bei der vorliegenden Beurteilung\ndes hier Verfahrensgegenstand bildenden Projektes auf eine mögliche Alternative ohne Höhenstaffelung näher einzugehen. Sie erscheint nicht ohne Weiteres\nund zweifelsfrei bewilligungsfähig und vermag deshalb im vorliegenden Fall das\nBeurteilungsergebnis a priori nicht in Frage zu stellen. Dies gilt sinngemäss auch\nfür die Option Rückversatz (Bf-act. 12), zumal hier nicht ohne Weiteres ersichtlich\nist, bei welchen Schnittpunkten Fassade / Dachhaut an der Südfassade der 45°-\nWinkel angesetzt werden müsste. Abgesehen davon kann sich durch eine andere Dachgestaltung allenfalls auch die Einordnungsfrage anders stellen.\n\n3.6 Unbehelflich ist der Einwand, der Regierungsrat habe betreffend das Vorliegen einer gestaffelten Baute in das gemeinderätliche Beurteilungsermessen\neingegriffen.\n\nEine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht\ndiesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 126 I 136 Erw. 2 mit Hinweisen auf BGE 124 I 226f.;\n122 I 290). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum\nErlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche\nnicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich\nvoraus (vgl. VGE 1023/01 vom 14.3.2002 Erw. 1c mit Verweis auf BGE 124 I\n227). Nach konstanter Rechtsprechung steht der kommunalen Baubewilligungs-\n\n18\nbehörde beispielsweise in Fragen des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGE 1031/00 vom 22.12.2000 Erw. 3b; VGE 1044/00\nvom 22.12.2000 Erw. 3d; VGE 1004/02 vom 28.6.2002 Erw. 1). Dies gilt auch für\nBauvorhaben ausserhalb der Bauzone (§ 76 Abs. 2 zweiter Satz PBG; VGE\n1006/04 vom 16.4.2006 Erw. 2.4). Ob ein kantonales Vorgehen rechtens und mit\nder Gemeindeautonomie vereinbar ist, ist nicht bei der Eintretensfrage, sondern\nim Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. VGE III 2014 35 Erw.\n4.5.2 m.H.a. VGE III 2010 159 + 160 vom 18.11.2010 Erw. 2.2.2; ZBl 2003,\nS. 542; VGE 1008-1010/02 vom 20.1.2005 Erw. 3.3).\n\nVorliegend kommt der Gemeinde nicht die Kompetenz zu, eine eigene Messweise anstelle der kantonalen anzuwenden. Die Messweise der (kommunalen)\nGebäudehöhe bestimmt sich nach kantonalem Recht (EGV-SZ 2006 B 8.2; § 31\nPBV). § 52 Abs. 2 PBG räumt den Gemeinden zwar einen gewissen Spielraum\nbei der Festsetzung der kommunalen Bauvorschriften ein. So können sie weitergehende Vorschriften erlassen oder in gewissen Zonen Grenz- und Gebäudeabstände festlegen, welche die kantonalen Vorschriften unterschreiten. § 52 PBG\nenthält indessen keine Ermächtigung an die Gemeinden, hinsichtlich der Gebäudeabstände oder der Gebäudehöhen eigene Definitionen oder Messweisen einzuführen (vgl. EGV-SZ 1994 A 4 Erw. 4). Vielmehr ist davon auszugehen, dass\ndas Instrumentarium (Definitionen/Messweisen usw.) durch das PBG einheitlich\nvorgegeben wird. § 60 Abs. 5 PBG regelt, dass bei in der Höhe gestaffelten\nBauten die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt wird. Diese\nBestimmung wird im kommunalen Baureglement (Art. 61 Abs. 4 aBauR) lediglich\nwiederholt und ist im revidierten kommunalen Baureglement (nBauR) wohl deshalb gar nicht mehr enthalten.\n\n4. Bei dieser Ausgangslage (siehe Erw. 2.3.3 und 3.4 in fine) ist auf die weiteren Ausführungen des Regierungsrates (v.a. betr. Ausnützung), welche er nicht\nabschliessend aus prozessökonomischen Gründen machte (angef. RRB Erw. 5),\nnicht einzugehen, zumal der Regierungsrat die gerügten Verletzungen des Einordnungsgebotes sowie der fehlenden hinreichenden Erschliessung gar nicht\nbehandelte (angef. RRB Erw. 9).\n\nZu erwähnen ist jedoch, dass der Umstand, dass die wohnhygienischen\nVoraussetzungen betr. Fensterfläche nicht eingehalten werden, nicht zwingend\nbedeutet, dass die Disponibelräume nicht zur Ausnützung zu rechnen sind (vgl.\nVGE III 2013 218 vom 24.9.2014 Erw. 2.3). Bei bestimmten räumlichen\nKonstellationen sind auch fensterlose Räume zur anrechenbaren\nBruttogeschossfläche zu zählen, wenn sie objektivermassen dazu geeignet sind,\n\n"}