{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n3.3 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden\nin der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei\nFlachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (vgl. § 60 Abs. 2 PBG;\nErw. 2.1.1). Hinsichtlich des Schnittpunktes Fassade/ Dachhaut kommt in der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einerseits der in § 60 Abs. 3 lit. c und\nAbs. 4 PBG festgelegten 45°-Linie und anderseits der Festlegung des hauptsächlichen Fassadenverlaufes und der allfälligen Abgrenzung zu einer gestaffelten Bauweise mit selbständigen Gebäudeteilen massgebende Bedeutung zu\n(VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 4.1 m.H.a. EGV-SZ 1994, Nr. 4; VGE\n1028/00 vom 24. Oktober 2000 Erw. 4). Es ist davon auszugehen, dass die projektierte Dachgestaltung zu berücksichtigen wäre, wobei es grundsätzlich belanglos ist, ob sich die Dachform klar unter ein Attikageschoss oder ein Schrägdach\nsubsumieren lässt (siehe jedoch nachfolgende Ausführungen zur Giebelfassade).\nAuch Mischformen oder sonst wie vom Üblichen abweichende Dachformen sind\nvon der Anrechnung bei der Gebäudehöhenbemessung - sofern die vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten werden - ausgenommen. Entscheidend ist, ob\ndie geplante Dachform die 45°-Linie überschreitet oder nicht. Wird die 45°-Linie\nüberschritten, ist diese nach oben bis zur Einhaltung des 45°-Winkels zu verschieben. Für die Gebäudehöhe ist alsdann der Schnittpunkt der 45°-Linie mit\nder Fassadenflucht massgebend (VGE 1028/00 vom 24. Oktober 2000 Erw. 4c).\nHiervon zu unterscheiden ist, dass gemäss bisheriger Rechtsprechung nicht mit\neiner hypothetischen Gebäudehülle und hypothetischen Hauptfassaden, die auf\neiner konkreten Bauliegenschaft unter Einhaltung der übrigen masslichen Vorgaben möglich wären, die Gebäudehöhe ermittelt werden darf. Es geht mit anderen\nWorten nicht an, dass mit einem hypothetisch erweitertem Grundriss eine Dachaufbaute nur deshalb nicht mehr zur Gebäudehöhenbemessung angerechnet\nwerden soll, weil sie wegen des hypothetischen Fassadenverlaufes noch unter\nder 45°-Linie zu liegen käme (VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 4.1 = = EGV-SZ\n2006 B 8.3 Erw. 4.1).\n\nFraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen bei gemischten Dachformen\neine Giebelfassade bzw. ein nicht anrechenbares Giebeldreieck angenommen\nwerden darf. Dazu muss aufgrund des konkreten Projektes eine sachgerechte\nBeurteilung erfolgen. Für eine restriktive Auslegung bzw. zurückhaltende An-\n\n16\nnahme einer Giebelfassade spricht der Umstand, dass ein Attikageschoss\ngemäss der vorliegenden kommunalen Bestimmung (Art. 61 Abs. 2 lit. c aBauR)\nbei allen Fassaden um das Mass ihrer Höhe (was einer 45°-Linie entspricht) von\nder Fassade zurückversetzt sein muss. Eine grosszügige Bejahung des Giebelfassadencharakters könnte deshalb zu einer Benachteiligung der Attikageschosse führen (wobei aber zu beachten ist, dass die allseitige Rücksetzung des Attikageschosses vor allem auch aus ästhetischen Gründen angebracht ist, während\nbei gemischten Dachformen die ästhetischen Akzente anders gesetzt werden).\nAnderseits ist es eine Tatsache, dass heute eine grosse Vielfalt von Dachformen\nbesteht, und dass die Rechtsprechung von der tatsächlich projektierten Dachgestaltung ausgeht. Dementsprechend muss folgerichtig aufgrund des konkreten\nProjektes eine sachgerechte Beurteilung erfolgen (VGE 1062/05 vom 15.2.2006\nErw. 4.2 = EGV-SZ 2006 B 8.3 Erw. 4.2). Zu ergänzen ist, dass seit 1. Juli 2008\nAttikageschosse und Dachbrüstungen, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite\ninnerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass ihrer\nHöhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind,\nbei der Gebäudehöhenbemessung nicht berücksichtigt werden (§ 60 Abs. 3 lit. c\nPBG in der Fassung vom 19. September 2007).\n\n3.4 Der Regierungsrat geht bei seiner Beurteilung richtigerweise von der konkret projektierten Dachgestaltung aus, was eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht. Ein Blick auf den Fassadenplan vom (rev.) 29. Januar 2014 (Plan-Nr.\n2012-12-021, Ansicht Süd) zeigt, dass er bei der kantonal geregelten Grenzabstandsbemessung in rechtlich vertretbarer Weise eine in der Höhe gestaffelte\nBauweise erkennt (§ 31 PBV; siehe auch hinten Erw. 3.6). Dass den in der Höhe\ngestaffelten Baukörpern funktional keine eigenständige Bedeutung zukommt, ist\nbei der dargelegten Rechtsprechung unerheblich (siehe auch Christian Häuptli in:\nKommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz 35 zu § 49).\nAufgrund der Höherstaffelung kann für den vom Regierungsrat als \"Hauptfassade\" bezeichneten Bereich nicht auf die bei den westlich und östlich kleineren Gebäudeteile eingezeichneten Gebäudehöhen von 7.03m bzw. 7.45m ausgegangen\nwerden. Der Regierungsrat stellt vielmehr zutreffend fest, aus dem Plan Nr.\n2012-12021 sei herauszumessen, dass die Gebäudehöhe an der südlichen\nHauptfassade mehr als acht Meter betrage und das revidierte Bauprojekt den\ngrossen Grenzabstand inklusive Mehrlängenzuschlag nicht einhalte (Katasterplan 1:200 „Flächenausgleich MLZ“ Haus B Plan Nr. 2012-12-023, rev. 29. Januar 2014). Das Haus B ist mithin ebenfalls nicht bewilligungsfähig.\n\n"}