{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 13\nstände zu gelten, soweit sie masslich voneinander abweichen (siehe auch Art. 59\nAbs. 3 aBauR). Dem Regierungsrat kann dagegen nicht gefolgt werden, wenn er\ndie vom Gemeinderat akzeptierte Handhabung des Flächenausgleichs als unzulässig qualifiziert. Die der Mehrlängenberechnung zugrunde gelegte Gebäudelängenbemessung von 37.20m (Süden), 39.82m (Südosten) und 29.79m (Osten) nimmt von der betreffenden Richtung her immer auf den ganzen Gebäudekörper (Haus A) Bezug, was entsprechend grosse Mehrlängen zur Folge hat.\nEs wäre deshalb methodendualistisch, den Flächenausgleich dagegen gleichzeitig auf einzelne Gebäudeteile bzw. die entsprechenden Fassadenseiten beschränken zu wollen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich vorliegend auf die\nweiteren Varianten der Beschwerdeführer betreffend Mehrlängenzuschlag und\nFlächenausgleich einzugehen.\n\nEs ergibt sich somit, dass der Regierungsrat im Ergebnis zutreffend von einer\nGrenzabstandsunterschreitung ausgeht und die Bewilligungsfähigkeit des Hauses A verneint.\n\n2.3.4 Zu ergänzen ist, dass die abstandsrechtliche Beurteilung des auf der Südseite geplanten Anbaus, welcher keine abstandsprivilegierte Nebenbaute\ngemäss § 61 Abs. 1 PBG und Art. 62 Abs. 1 aBauR ist, offen bleiben kann,\nnachdem sich der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss nicht dazu geäussert hat und die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist. In\ndiesem Zusammenhang ist indes auf folgende Problematik hinzuweisen.\n\nEs handelt sich vorliegend um eine dem dominanten Hauptbau vorgelagerte kleinere Anbaute an der Südfassade. Aus nachbarlicher Sicht verhält es sich ähnlich\nwie bei einem über die Fassade vorspringenden Gebäudeteil (z.Bsp. Balkone\nund Erker), der bis auf eine Tiefe von 1.50m abstandsprivilegiert ist (§ 59 Abs. 2\nPBG). Über 1.50m tiefe vorspringende Gebäudeteile würden bei Anwendung\ndieser Norm den Grenzabstand der (dominanten) Hauptbaute zugunsten der\nNachbarliegenschaft vergrössern (kommunalrechtlich müsste noch die Überschreitung des Fassadenlängedrittels gemäss Art. 59 Abs. 5 aBauR geprüft werden). Anderseits könnte man sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass\nder Anbau eine im Lichte der gestaffelten Höhenberechnung (§ 60 Abs. 5 PBG)\nselbständige Baute darstellt, für welche der Grenzabstand (und allenfalls der\nMehrlängenzuschlag) ohne Berücksichtigung der rückwärtigen (dominanten)\nHauptbaute separat zu berechnen ist. Welchem Standpunkt der Vorzug zu geben\nist, hängt von der (insbesondere teleologischen) Auslegung der betreffenden\ngesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der allfälligen Verwaltungsund regierungsrätlichen Beschwerdepraxis ab (Was kann unter einem über die\n\n14\nFassade vorspringenden Gebäudeteil subsumiert werden? Ist es gesetzgeberisch gewollt oder wird es in Kauf genommen, dass die Grenzabstandsregelung\nbei einem über die Fassade vorspringenden Gebäudeteil allenfalls strenger ist,\nals bei der Annahme einer selbständigen vorgelagerten kleineren Anbaute?).\n\n3.1 Im angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat über die Einhaltung\ndes Grenzabstands des Hauses B gemäss der Projektänderung vom 28. Januar\n2014 ebenfalls verbindlich befunden (angef. RRB 4.4.), weshalb diese Frage\nnachfolgend zu prüfen ist.\n\nFür die vorliegend massgebenden Rechtsnormen kann vorab auf die Ausführungen in Erwägung 2.1.1f. verwiesen werden.\n\n3.2 Der Regierungsrat hält fest, dass die Gebäudehöhe an der Südfassade des\nHauses B nicht richtig berechnet worden sei, dass es sich um eine in der Höhe\ngestaffelte Baute (gemäss § 60 Abs. 5 PBG) handle, dass Art. 58 aBauR (Definition Dachgeschoss) für die Berechnung der Gebäudehöhe nicht von Relevanz\nsei, dass die Gebäudehöhe an der (südlichen) Hauptfassade des Hauses B mehr\nals 8m betrage, weshalb das (revidierte) Bauprojekt den grossen Grenzabstand\n(inkl. Mehrlängenzuschlag) nicht einhalte.\n\nDie Beschwerdeführer wenden ein, dass die vorliegende Dachkonstruktion bzw.\ndas Dachgeschoss sich im maximal zulässigen Dachvolumen bewege. Der grosse Grenzabstand von 8m sei eingehalten. Es sei ein versetzt gestaltetes Dach\nbzw. Dachgeschoss vorgesehen, damit dieses weniger voluminös erscheine. Der\nQuergiebel könnte ein Ausmass von bis zu 19.05m aufweisen (im Projekt 12.65m\nvorgesehen) und das Dach ohne Unterbruch hinuntergezogen werden, sodass\nnicht mehr von einer gestaffelten Baute auszugehen sei. Das Projekt liege innerhalb der Dachverlängerung. Die süd- und nordseitig in Erscheinung tretende Ansicht des Dachgeschosses stelle die Giebelseite dar, weshalb das Geschoss\nnicht zurückgesetzt werden müsste, was aber technisch machbar wäre.\n\nDer Gemeinderat sieht in der Südfassade des Hauses B einen in sich geschlossenen Hauptbaukörper und keine gestaffelte Bauweise.\n\nDie Beschwerdegegner bringen vor, dass es sich bei der Südfassade um die\ndeutlich längere Fassade und damit die Traufseite des Gebäudes handle. Nicht\nentscheidend sei, ob es sich um eine gestaffelte Baute handle. Da eine traufseitige Rückversetzung des obersten Geschosses fehle, müsse die Gebäudehöhe\nentsprechend § 60 PBG bis hinauf zum Schnittpunkt von Fassade und Dachhaut\ngemessen werden, mit Ausnahme von 1/3 der Fassadenlänge. Die Gebäude-\n\n15\nhöhe betrage etwas mehr als 10m, was mit dem Mehrlängenzuschlag einen\nGrenzabstand von mehr als 14.50m ergebe. Der nötige Flächenausgleich sei\nnicht mehr möglich. Eine Rückversetzung um 1.8m würde nicht genügen, vielmehr müsste mit Ausnahme von max. einem Drittel der Fassadenlänge das\nAttikageschoss um das Mass seiner Höhe von 4m zurückversetzt werden.\n\n"}