{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 11\n2.3.1 Betreffend die Einhaltung des (aufgeteilten) grossen Grenzabstands hat\nder Regierungsrat in einem obiter dictum zu Recht festgehalten, dass der aufgeteilte grosse Grenzabstand von 80% der Gebäudehöhe gegenüber der Südfassade sowie gegenüber der Südostfassade vom nordöstlichsten bis zum\nsüdöstlichen Gebäudepunkt eingehalten werden muss (angefochtener Beschluss\nErw. 4.3.1). Zudem hat der Regierungsrat richtig festgestellt, dass gemäss Katasterplan 1:200 „Flächenausgleich MLZ“ Haus A (Pl.Nr.: 2012-12-013, rev.\n4.4.2013) der aufgeteilte grosse Grenzabstand von 80% der Gebäudehöhe nur\ngegenüber der zurückversetzten Südostfassade ausgewiesen wurde, während\nan den teilweise nach Osten weisenden Fassadenabschnitten ein kleiner Grenzabstand von 60% verwendet wurde. Der grosse Grenzabstand ist auf dieselben\nFassadenlängen aufzuteilen, welche auch für die Beurteilung der Gleichwertigkeit berücksichtigt wurden.\n\n2.3.2 Die Beschwerdeführer sowie der Gemeinderat machen geltend, dass sowohl auf der Südostseite (vom nordöstlichsten Gebäudepunkt bis zur südöstlichen Gebäudeecke) als auch auf der Südseite von Haus A der Grenzabstand\nvon 80% (ohne Berücksichtigung des Mehrlängenzuschlags) eingehalten werde\n(mit Verweis auf Katasterplan „Aufteilung Grenzabstand auf alle Seiten“, Bf-act.\n5; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1; Vernehmlassung des Gemeinderates vom\n29.10.2014 S. 4).\n\nDemgegenüber bringen die Beschwerdegegner vor, dass auch der\nzweigeschossige Anbau der Abstandspflicht unterliege und südseitig einen\nGrenzabstand von mindestens 8m einzuhalten habe, was unterschritten werde\n(Vernehmlassung vom 29.10.2014, S. 6 lit. e). Mit Stellungnahme vom 12. März\n2015 machen die Beschwerdegegner hingegen geltend, dass das Mass von 8m\nrespektiert werde und die Beantwortung der Frage, ob der Anbau\nabstandskonform sei oder nicht, davon abhänge, ob dieser südseitig einen\nMehrlängenzuschlag einzuhalten habe. Bei Bejahung dieser Frage wäre der\nAnbau abstandswidrig (S. 3 lit. B Ziff. 3).\n\n2.3.3 Wie bereits in Erwägung 2.3.1 festgehalten, ist auf der Südostseite der\naufgeteilte Grenzabstand vom nordöstlichsten Punkt bis zum südöstlichen Punkt\nanzuwenden. Aus dem Katasterplan 1:200 „Flächenausgleich MLZ“ Haus A\n(Pl.Nr.: 2012-12-013, rev. 4.4.2013) ergibt sich, dass bei der Südostecke (Übergang Südfassade / Südostfassade) nicht der Grenzabstand 80% der Gebäudehöhe, sondern der Grenzabstand 60% der Gebäudehöhe eingemasst ist (siehe auch Bf-act. 5 = Katasterplan „Aufteilung Grenzabstand auf alle Seiten“). Der\nGemeinderat und die Beschwerdeführer machen geltend, dass bei einer Auf-\n\n12\nteilung der Grenzabstände über die Ecken mit dem kleinen Radius von 60% zu\nmessen sei. Derjenige, welcher die Grenzabstände aufteilt, dürfe bezüglich der\nMessweise des Grenzabstands über die Ecken nicht schlechter gestellt werden\nals derjenige, welcher die Grenzabstände nicht aufteilt. Diesem Vorbringen kann\naus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Massgebend ist vorliegend\n§ 59 Abs. 1 Satz 2 PBG, wonach der Grenzabstand senkrecht auf die Fassade\nund über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen wird. Gemäss § 31 Abs.\n1 PBV sind die im Gesetz geregelten Messweisen für den Erlass kommunaler\nBauvorschriften verbindlich, weshalb kommunale Bestimmungen, wie vorliegend\nArt. 59 Abs. 3 aBauR, diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung haben.\nDazu kann auf die weiteren Ausführungen in Erwägung 3.6 verwiesen werden.\nFür die kommunale Bestimmung im alten Baureglement wurde demnach lediglich\ndie kantonale Bestimmung sinngemäss übernommen. Dafür spricht auch, dass\ndie entsprechenden Art. 59 Abs. 1 und 3 aBauR im neuen Baureglement nicht\nmehr enthalten sind (vgl. Art. 36 nBauR). Entgegen dem Verweis der Beschwerdeführer ist im Anhang des neuen Baureglements (S. 57f.) die Bemessung des\naufgeteilten Grenzabstands über Eck nicht ersichtlich. Die kantonalrechtliche\nBemessung gilt auch für kommunal geregelte (aufgeteilte) grosse und kleine\nGrenzabstände. Die Gemeinde verweist sodann, im Gegensatz zu den Beschwerdeführern, zu Recht nicht auf eine gefestigte Praxis. Sinn und Zweck von\n§ 59 Abs. 1 Satz 2 PBG ist, dass wenn zwei verschiedene Grenzabstände bei\nder Ecke aufeinandertreffen, über Eck der kleinere Grenzabstand gilt. Dasselbe\ngilt, wenn gemäss kommunaler Bestimmung ein grosser (100%) auf einen\nkleinen Grenzabstand (60%) trifft. Umgekehrt bedeutet die Bestimmung nicht,\ndass bei der gemeinsamen Ecke der Fassaden mit aufgeteiltem Grenzabstand\n(je 80%) über diese Ecke der kleine Grenzabstand (60%) gemessen wird. Vielmehr wird in diesem Fall auch über Eck der aufgeteilte Grenzabstand von 80%\ngemessen. Die Messung eines Grenzabstands über Eck mit 60% ist nur relevant,\nwenn ein Grenzabstand von 100% auf einen Grenzabstand mit 60% trifft. Demnach ist im vorliegenden Fall an der Südostecke zumindest der (kleinere) aufgeteilte grosse Grenzabstand (80% der Gebäudehöhe von 11.19m = 8.95m) einzuhalten, was vorliegend (geringfügig) nicht der Fall ist. Dieser Umstand hat des\nWeiteren zur Konsequenz, dass die Grenzabstandsunterschreitung mit dem\nMehrlängenzuschlag entsprechend anwächst bzw. einen grösseren Flächenausgleich verlangt. Wenn die Vorinstanzen der Bauherrschaft zugestehen, dass über\ndie Ecken jeweils der kleinere Mehrlängenzuschlag zu messen ist (angef. RRB\nErw. 6.2; Vernehmlassung des Gemeinderates vom 20.10.2014, S. 5 Mitte), so\nist dies einerseits in Anbetracht des verwinkelten Grundrisses vertretbar, anderseits hat dies konsequenterweise auch für die aufgeteilten grossen Grenzab-\n\n"}