{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDer Begriff der Fassade ist oft unklar, insbesondere wenn die Fassade gestaffelt\nverläuft oder ihr Balkone, Laubengänge, Wintergärten usw. vorgelagert sind.\nPrimär ist auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen: Tritt ein vorgelagerter Teil\nderart in Erscheinung, dass die Fassade als gestaffelt erscheint, ist die vordere\nFassadenflucht massgebend. Umgekehrtes gilt, wenn der sichtbare Gebäudekörper insgesamt auf einem in der Fassadenansicht untergeordneten vorspringenden Gebäudesockel platziert oder z.B. ein eingeschossiger Anbau (etwa\nein Wintergarten) vorgelagert wird. Massgebend ist dann allein die hintere\n(Haupt-) Fassade. Des Weiteren ist festzuhalten, dass einkragende Balkone\nnicht fassadenbildend sind. Zudem können auch Balkone oder andere privilegierte Gebäudevorsprünge nicht massgebend sein. Sie sind eben der Fassade \"vorgelagert\" und nicht Bestandteil derselben, auch wenn sie das privilegierte Mass\nüberschreiten (vgl. Fritzsche/ Bösch/ Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5.\nAufl., 2011, S. 933; vgl. auch VGE III 2012 151).\n\nBei der Südfassade geht der Regierungsrat von einer Länge von ca. 22.8m aus,\nohne die beidseitig zurückversetzten Bauten zu berücksichtigen. Der\nGemeinderat hat die westlich zurückversetzte Baute bei der Länge der\nSüdfassade berücksichtigt und ist deshalb im Vergleich von 27.98m\nausgegangen. Die Beschwerdeführer sind schliesslich von einer Gebäudelänge\nvon 37.2m ausgegangen (vgl. Bf-act. 4). Vorliegend ist sowohl die Beurteilung\ndes Regierungsrates als auch diejenige des Gemeinderates nachvollziehbar und\nvertretbar bzw. gerechtfertigt. Im Vordergrund steht die Fassadenlänge von\n22.8m. Der zurückversetzte Bauteil von 5.18m tritt gegenüber den vorstehenden\nGebäudeteilen der Südfassade\noptisch untergeordnet in Erscheinung und ist nach zutreffender Auffassung des\nRegierungsrates bei der Bemessung der Länge der Südfassade nicht mit zu\nberücksichtigen. Die Auffassung des Regierungsrates kommt zudem den\nBeschwerdeführern zugute, zumal die südöstliche Fassade kürzer ist als die\nSüdfassade. Nachdem vorliegend für den Vergleich der Fassaden auf die im\nVordergrund stehende Südfassade abzustellen ist, kann dem Vorbringen der\nBeschwerdeführer, wonach auf die gesamte Gebäudelänge von 37.2m\nabzustellen sei, nicht gefolgt werden, zumal es sich beim von den\nBeschwerdeführern zusätzlich berücksichtigten Gebäudeteil um eine für sich\nallein zu betrachtende Fassade handelt und somit doppelt berücksichtigt würde.\nDasselbe gilt in Bezug auf die südöstlich gelegene Fassade.\n\n10\nFür die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Südostfassade zur Südfassade\nberücksichtigt der Regierungsrat südöstlich lediglich die mittlere, etwas\nzurückversetzte Fläche von ca. 11.36m Länge, während er gleichzeitig erwägt,\ndass auf diejenige Fassadenlänge abzustellen sei, auf welche der grosse\nGrenzabstand aufgeteilt werde und vorliegend der aufgeteilte grosse\nGrenzabstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze vom nordöstlichsten\nGebäudepunkt aus bis zur südöstlichen Gebäudeecke (ohne Berücksichtigung\ndes Anbaus an der Südfassade) eingehalten werden müsse (angefochtener RRB\nErw. 4.3.1). Weshalb der Regierungsrat lediglich die kürzere zurückversetzte\nFläche der südöstlichen Fassade berücksichtigt, ist vorliegend nicht\nnachvollziehbar und schlüssig. Im vorliegenden Fall ist im Einklang mit dem\nGemeinderat die Fassadenlänge von ca. 23.7m vom nordöstlichsten\nGebäudepunkt bis zur südöstlichen Gebäudeecke (ohne Anbau an der\nSüdfassade) zu berücksichtigen. In dieser Länge erscheint die Fassade als eine,\nwenn auch etwas verwinkelte, zusammengehörende Fläche. Entgegen den\nAusführungen der Beschwerdegegner ist der Anbau auf der Südfassade nicht zu\nberücksichtigen, zumal dieser nicht als Teil der Südostfassade erscheint und aus\ndieser Sicht auch nicht im Sinne eines optisch erdrückenden Anblicks negativ auf\ndie Nachbarn einzuwirken vermag. Betreffend die Einhaltung des Grenzabstands\ndurch diesen Anbau wird auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 2.3.4\nverwiesen.\n\nZum zweiten Kriterium, wonach eine Verteilung zu Gunsten der Wohnzimmer zu\nerfolgen habe, haben auch die Beschwerdegegner festgehalten (vgl.\nVernehmlassung vom 29.10.2014 S. 5f. Ziff. 8c), dass die Südostfassade im\nnördlichen Bauteil über alle fünf Geschosse Wohn- und Essräume mit\ngrosszügigen Balkonen und die Südfassade zumindest über zwei Geschosse\nWohn- und Essräume sowie über mehrere Etagen Balkone und Terrassen\naufweist. Das genannte\nKriterium ist somit erfüllt.\n\nZusammenfassend kann bei einer Südfassade von 22.8m und einer Südostfassade von 23.7m sowie unter Berücksichtigung der Wohnzimmer von einer\n(zumindest annähernden) Gleichwertigkeit dieser beiden Fassaden ausgegangen\nwerden. In diesem Punkt kann der Argumentation des Regierungsrates nicht\ngefolgt werden. Der Gemeinderat hat somit seinen Ermessensspielraum nicht\nverletzt, indem er die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf die Süd- und Südostfassade gestattet hat.\n\n"}