{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 7\nNutzungsmasse wie Firsthöhen usw. vor, sind für deren Messweise kantonal\nbereits bestimmte Vorgaben (Messpunkte usw.) zu verwenden (§ 31 PBV).\n\n2.1.2 In Ergänzung zu den kantonalen Bestimmungen ist gemäss Art. 59 Abs. 2\nBaureglement der Gemeinde Wollerau vom 2. Dezember 1990 (geändert am\n17.12.1995 und am 29.11.1998; aBauR; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 nBauR) der\ngrosse Grenzabstand auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade,\nder kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten, einzuhalten. Weist eine\nBaute nach Osten und Westen orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse\nGrenzabstand wahlweise gegenüber der einen der beiden Längsfassaden, in der\nRegel der Westfassade, einzuhalten. Bei annähernd gleichwertigen Süd- und\nWestfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und\nkleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. In\nZweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grenzabstand\nmassgebliche Gebäudeseite.\n\nÜber die Fassade vorspringende Gebäudeteile werden zudem mitberechnet,\nwenn ihre Ausladung 1.50m übersteigt oder ihre Länge, mit Ausnahme der\nDachvorsprünge, mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beträgt (Art. 59\nAbs. 4 aBauR = Art. 36 Abs. 2 nBauR).\n\nGemäss Art. 60 Abs. 1 aBauR gelten für Hochbauten bis und mit 20m\nGebäudehöhe die Grenzabstände gemäss den Zonenvorschriften (Art. 37 Abs. 1\nnBauR). Sowohl in der Wohnzone W2 als auch in der Wohnzone W3 beträgt der\nminimale kleine Grenzabstand 60% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4.0m,\nund der minimale grosse Grenzabstand 100% der Gebäudehöhe, jedoch\nmindestens 8.0m (Art. 97 Abs. 1 aBauR = Art. 71 Abs. 1 nBauR). Die maximale\nGebäudehöhe beträgt in der Wohnzone W3 10m und die maximale Firsthöhe\n13m, während die maximale Gebäudehöhe in der Wohnzone W2\n(Terrassenhaus) 7.5m und die maximale Firsthöhe 10.5m beträgt (vgl.\nAusnahmen im vorliegenden Fall, Erw. 1.4).\n\nNach Art. 12 SBV sind extern die ordentlichen Grenzabstände gemäss Art. 59ff.\naBauR einzuhalten. Dabei dürfen die durch Dienstbarkeit begründeten\nNäherbaurechte gegenüber der Liegenschaft KTN M.________ in Anspruch\ngenommen werden. Die Aufteilung der Grenzabstände gemäss Art. 59 Abs. 2\naBauR ist vorliegend anwendbar. Eine Verteilung hat zu Gunsten der\nWohnzimmer zu erfolgen und ist auch gegen Südosten möglich.\n\nDer kommunale Gesetzgeber hat nicht nur mit diesen Grenzabständen eine\nweitergehende Regelung als das kantonale Recht getroffen, sondern auch eine\ndiesem unbekannte Unterscheidung zwischen grossem und kleinem Grenz-\n\n8\nabstand vorgenommen. Da es sich hierbei um kompetenzgemäss erlassenes\nkommunales Recht handelt, ist es in erster Linie von den Gemeindebehörden\nanzuwenden und auszulegen, was auch in Art. 59 Abs. 2 aBauR seinen\nNiederschlag gefunden hat, wo dem Gemeinderat die Entscheidkompetenz in\nZweifelsfällen übertragen wird.\n\n2.2.1 Nach Art. 59 Abs. 2 aBauR ist der grosse Grenzabstand gegenüber der\n(am stärksten nach Süden bzw. Westen oder Osten gerichteten) Längsfassade\nzu wahren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Fassaden von Haus A primär deren Länge als\nKriterium berücksichtigt haben. Gleichzeitig ist jedoch Art. 12 SBV zu\nberücksichtigen, wonach eine Verteilung zu Gunsten der Wohnzimmer zu\nerfolgen hat.\n\n2.2.2 Der Regierungsrat bringt im angefochtenen Beschluss (Erw. 4.3.2) vor:\n\n dass das geplante Haus A keine einheitlichen Fassadenflächen aufweise,\nsondern vielmehr aus mehreren Baukörpern mit gegliederten Fassaden\nbestehe,\n dass die Fassadenlänge auf der südlichen Seite der Hauptbaute ca. 22.8m\n(ohne Berücksichtigung der beidseitig zurückversetzten Baukörper) betrage,\n dass vorliegend, bei einer Differenz zwischen den beiden Fassaden von\n11.44m (Südfassade: 22.8m; Südostfassade: 11.36m), offensichtlich nicht\nvon einer Gleichwertigkeit und somit nicht von einer zulässigen Aufteilung der\nGrenzabstände auszugehen sei und schliesslich,\n dass die Berechnung des Beschwerdeführers und des Gemeinderates Sinn\nund Zweck von Art. 59 Abs. 2 aBauR unterlaufen würde.\n\n2.2.3 Demnach ist vorab zu prüfen, worin der Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 2\naBauR besteht.\n\nDer grosse Grenzabstand bezweckt einerseits primär einen schematischabstrakten Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen ideeller Art wie vor einem\noptisch erdrückenden Anblick einer in unmittelbarer Nähe hochragenden\nFassade oder einem damit verbundenen Schattenwurf (vgl. VGE 1035/05 vom\n27.10.2005 Erw. 2.3 m.w.H.; Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und\nBaurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 844). Anderseits kommt dem grossen Grenzabstand eine wohn- und arbeitshygienische Bedeutung zu (vgl. A. Zaugg/\nP. Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern\n2007, Art. 12 N 8).\n\n9\n2.2.4 Vorliegend ist insbesondere umstritten, welcher Gebäudeteil bzw. welche\nFassadenflächen jeweils zu betrachten sind, um die Gleichwertigkeit der nach\nSüden bzw. Südosten gerichteten Fassaden beurteilen zu können.\n\n"}