{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Erw. 1.2) werden\nvon den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestritten\nund sind nachfolgend (zumindest teilweise, vgl. Erw. 4.1ff.) zu prüfen.\n\n1.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften vom 1. Juni 2010 (SBV)\nzum Gestaltungsplan „Wohnpark S.“ gelten für das Gestaltungsplangebiet neben\n\n5\nden besonderen Gestaltungsplanvorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist,\nzudem die Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Wollerau. Hierbei\nhandelt es sich um eine „statische Verweisung“ und damit um eine Verweisung\nauf das im Zeitpunkt des Erlasses des Gestaltungsplanes geltende\nBaureglement der Gemeinde Wollerau (vgl. VGE III 2009 85 vom 27.8.2009\nErw. 2.1; vgl. auch EGV-SZ 2012 Nr. 8.3 Erw. 3.2 m.V.a. EGV-SZ 1989 Nr. 45,\nVGE III 2011 185 vom 8.2.2012 Erw. 3.3). Vorliegend erfolgte der Erlass des\nGestaltungsplanes durch den Gemeinderat am 13. September 2010 und die\nGenehmigung durch den Regierungsrat am 5. Juli 2011. Das neue Baureglement\nder Gemeinde Wollerau (nBauR), welches das bisherige Baureglement vom\n2. Dezember 1990 (mit Änderungen vom 17. Dezember 1995 und vom 29.\nNovember 1998, aBauR) ersetzt, trat am 18. Februar 2011 in Kraft (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_76/2012 vom 6.7.2012 Erw. 3.5; VGE III 2011 125 vom\n30.11.2011 Erw. 2.5 m.H.a. Abl-SZ L.________, S. 331f.). Zum Zeitpunkt des\nErlasses des Gestaltungsplans durch den Gemeinderat war somit das alte\nBaureglement anwendbar. Die Vorinstanzen wenden im vorliegenden Fall das\nalte Baureglement an, was von den Parteien nicht bestritten wird. Im\nBundesgerichtsurteil 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 fand, bezogen auf den Erlass\nvon Gestaltungsplänen, bisheriges Recht Anwendung mit der Begründung, dass\nwenn eine Rechtsänderung erst während des laufenden Rechtsmittelverfahrens\nin Kraft\ntrete, bei fehlender Übergangsregelung bisheriges Recht Anwendung finde,\nausser zwingende Gründe würden die sofortige Anwendung des neuen Rechts\ngebieten (Erw. 3.5). Des Weiteren wird insbesondere in Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und\nArt. 12 der SBV auf Bestimmungen des alten Baureglements verwiesen. Nach\ndem Gesagten sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des alten\nBaureglements anwendbar. Unbesehen davon weichen die meisten vorliegend\nrelevanten Bestimmungen in den beiden Baureglementen inhaltlich nicht\nwesentlich voneinander ab.\n\nDie Art. 9 bis 11 SBV sehen vom Baureglement folgende Abweichungen vor:\n\n Die Ausnützungsziffer in der Zone W3 (Haus A und B) kann auf 0.7 erhöht\nwerden, während sie in der Zone W2 (Haus C) gemäss Baureglement 0.475\n(Terrassenhaus mit Dachgeschossbonus im Untergeschoss) beträgt.\n Im Baubereich des Hauses A kann die Geschosszahl auf (maximal) 4, die\nGebäudehöhe auf (maximal) 13m und die Firsthöhe auf (maximal) 16m\nerhöht werden. In den anderen beiden Baubereichen gelten die Vorschriften\ngemäss Baureglement. Das Gebäude im Baubereich A ist zudem in Anpassung an das Gelände halbgeschossig zu staffeln. Die Höhenkote gemäss\n\n6\nSituation/Schnitt 1:500/Pl.-Nr. 2010-06-002 ist in sämtlichen Baubereichen\neinzuhalten, ausgenommen sind technische Aufbauten.\n Schliesslich dürfen in den Baubereichen der Häuser A und B Quergiebel\ngesamthaft in ihrer Länge nicht mehr als ½ der zugeordneten Fassadenlänge\nbetragen.\n\n2.1.1 Gemäss § 59 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987\n(PBG; SRSZ 400.100) ist der Grenzabstand die kürzeste Verbindung zwischen\nGrenze und Fassade und wird senkrecht auf die Fassade, über die Ecken mit\ndem kleineren Radius gemessen. Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker etc., sowie Vordächer zu\nHauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den gewachsenen oder\ngestalteten Boden abgestützt werden, werden nur insoweit mitberechnet, als ihre\nAusladung 1.50m übersteigt. In diesem Fall wird die Ausladung, die mehr als\n1.50m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet (vgl. § 59 Abs. 2 PBG i.V.m. §\n33 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember\n1997 [PBV; SRSZ 400.111]).\n\nFür Bauten bis und mit 20m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der\nGebäudehöhe, mindestens aber 3m (§ 60 Abs. 1 PBG). Gemäss § 60 Abs. 2\nPBG gilt als Gebäudehöhe das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in\nder Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei\nFlachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.\n\nNicht berücksichtigt werden (§ 60 Abs. 3 PBG):\n\na) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;\n\nb) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen\nDrittel der Fassadenlänge einnehmen;\nc) Attikageschosse und Dachbrüstungen, sofern ihre Fassaden auf der\nSchmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der\nLängsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge\num das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden\nGeschosses zurückversetzt sind.\n\nBei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45\nGrad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet (§ 60 Abs. 4 PBG).\nBei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers\ngesondert bestimmt (§ 60 Abs. 5 PBG).\n\nDie im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler\nBauvorschriften verbindlich. Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere\n\n"}