{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d80a83c9b9171afd88be84c2782b5bd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-183_2015-05-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_183_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f239b5ecc21cd816a7b894bb07957ed89a60c3afe97210d2e64ce917d2df826d3c5439eed3bcfdd4b0372aa553f0502083d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_183", "Checksum": "21ea9c6c1f3e5652f4aef2d28bf64111"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.05.2015 III 2014 183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.05.2015 III 2014 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.05.2015 III 2014 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:15:43", "Checksum": "0c2ccec3bb3aca6a34fea0b5ceef02e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.05.2015 III 2014 183\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nD. Gegen diesen GRB Nr. 2014.89 vom 10. März 2014 erhoben MN, SD,\nE.________, F.________, G.________ sowie H.________ mit Eingabe vom 6.\nApril 2014 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen, den\nangefochtenen Beschluss aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu\nverweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdegegnerschaft.\n\nE. Mit Beschluss (RRB) Nr. 799/2014 vom 12. August 2014 wurden die\nBeschwerdeverfahren VB 245/2013 (gegen den GRB Nr. 2013.213 vom 8. Juli\n2013) und VB 104/2014 (gegen den GRB Nr. 2014.89 vom 10. März 2014) vereinigt. Der Regierungsrat hiess die Beschwerden I und II gut und hob die\nBeschlüsse des Gemeinderates Nr. 2013.213 vom 8. Juli 2013 (inkl.\nGesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 28. Mai 2013) und Nr.\n2014.89 vom 10. März 2014 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von\nFr. 1‘500.-- wurden den Beschwerdegegnern und der Gemeinde Wollerau zu je\neinem Drittel auferlegt, während ein Drittel auf die Staatskasse genommen wurde\n(Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurden die Beschwerdegegner und Vorinstanzen\n\n3\nverpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.\n1‘500.-- zu je einem Drittel zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).\n\nF. Gegen den RRB Nr. 799/2014 vom 12. August 2014 (Versand: 19.8.2014)\nlassen Dr. A.________ mit Eingabe vom 9. September 2014 (Postaufgabe am\ngleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons\nSchwyz erheben mit den folgenden Anträgen:\n\n1. Der angefochtene Beschluss Nr. 799/2014 des Regierungsrates vom 12.\nAugust 2014 sei aufzuheben und die Beschlüsse (Baubewilligungen) des\nGemeinderates Wollerau vom 8. Juli 2013 und vom 10. März 2014 (inkl. dem\nGesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 28. Mai 2013) seien zu\nbestätigen.\n2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 799/2014 des Regierungsrates vom 12. August 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.\n3. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss Nr. 799/2014 des\nRegierungsrates vom 12. August 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur\nNeubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. des Verfahrens vor\nRegierungsrat) zulasten der Beschwerdegegner und/oder des Kantons\nSchwyz.\n\nG. Mit Schreiben vom 22. September 2014 verzichtet das ARE auf die Einreichung einer umfassenden Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement\nbeantragt mit Vernehmlassung vom 23. September 2014 die Abweisung der\nBeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 lässt der Gemeinderat Wollerau die Gutheissung\nder Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\ndes Kantons Schwyz und/oder in solidarischer Haftbarkeit zulasten der\nBeschwerdegegner. Gleichentags lassen die Beschwerdegegner\nvernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und\nBestätigung des angefochtenen Regierungsratsentscheids vom 12. August 2014\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer\nbeantragen. Mit Schreiben vom 6. November 2014 verzichten die\nBeschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den eingereichten\nVernehmlassungen.\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 2015 unterbreitet das Gericht den Parteien und\nVorinstanzen zwei noch nicht thematisierte Fragestellungen. Die Antworten\nwerden den Parteien am 2. April 2015 zur Kenntnisnahme und zur Einreichung\nallfälliger Gegenbemerkungen zugestellt. Am 22. April 2015 wurden den Parteien\ndie Gegenbemerkungen zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Stellungnahmen\nsind nicht eingegangen.\n\n4\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Das Bauvorhaben auf dem Gestaltungsplangebiet „Wohnpark S.“ auf dem\nGrundstück KTN J.________ in Wollerau umfasst den Neubau von zwei\nMehrfamilienhäusern mit vier (Haus A) bzw. drei (Haus B) Vollgeschossen und je\neinem Dachgeschoss (Wohnzone W3) sowie einem Terrassenhaus mit drei\nStufen (Haus C; Wohnzone W2).\n\nDas westliche Gebäude (Haus A) ist mit 11 Wohneinheiten (2 x 3 ½-Zimmer-\nWohnungen, 8 x 4 ½-Zimmer-Wohnungen und 1 x 5 ½-Zimmer-Wohnung), das\nmittlere Gebäude (Haus B) ist mit 7 Wohneinheiten (2 x 3 ½-Zimmer-Wohnungen\nund 5 x 5 ½-Zimmer-Wohnungen) und das östliche Gebäude (Haus C) ist mit 5\nWohneinheiten (3 x 4 ½-Zimmer-Wohnungen und 2 x 5 ½-Zimmer-Wohnungen)\ngeplant. Im Untergeschoss der Gebäude soll jeweils eine Tiefgarage realisiert\nwerden, wobei diejenigen in Haus B und C miteinander verbunden sind und über\neine gemeinsame Einfahrt verfügen.\n\n1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen\nFolgendes erwogen:\n\n Das Bauvorhaben erweise sich infolge der Grenzabstandsunterschreitungen\nbeim Haus A als nicht bewilligungsfähig (Erw. 4).\n Der Flächenausgleich beim Haus A sei unzulässig (Erw. 6).\n\n Das revidierte Bauprojekt (Haus B) halte den grossen Grenzabstand (inkl.\nMehrlängenzuschlag) nicht ein (Erw. 7).\n Die vier „Disponibel“-Räume in Haus B und C seien zu Unrecht von der\nBruttogeschossfläche in Abzug gebracht worden (Erw. 8.2.1). Die Sauna im\nDachgeschoss des Hauses C sei an die Bruttogeschossfläche anzurechnen\n(Erw. 8.2.2).\n\n"}