sich das Gemeinwesen so zu organisieren hat, dass es Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten kann. Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Verteidigung einer Anordnung, welche die Behörde erstinstanzlich selber erlassen hat. Bereits bei Erlass der Anordnung musste die betreffende Behörde die erforderlichen Ressourcen einsetzen, um deren Rechtmässigkeit zu gewährleisten. Der Aufwand, welcher der Behörde im Rechtsmittelverfahren entsteht, ist daher nurmehr von beschränktem Umfang (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 17 Rz 51 und 57 m.H.). Des Weiteren hat die beteiligte Behörde in erster Linie ihre Fachkenntnisse ins Verfahren einzubringen, wozu sie ohne Beizug einer externen Vertretung