31 Regelung sieht das Gesetz lediglich für Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (z.B. Flurgenossenschaft, Wuhrkorporationen) vor. Der fehlende Entschädigungsanspruch kantonaler Behörden (unabhängig davon, ob sie wie vorliegend in einem Konkordat zusammengefasst sind oder einzeln agieren) ist sachgerecht und begründet. Es darf erwartet werden, dass eine kantonale Behörde in der Lage ist, ohne Beizug einer externen Vertretung an einem Rechtsmittelverfahren mitzuwirken. Die Mitwirkung an einem Rechtsmittelverfahren gehört zur üblichen Amtstätigkeit einer Behörde, weshalb