9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Frist für die Veräusserung der überzähligen Tiere wird neu auf den 30. Juni 2015 festgelegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten (Gerichtsgebühr inkl. Kosten öffentliche Verhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'500.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP).