Weshalb der Laufstall bei einem Bestand von 35 Tieren (älter als vier Monate) nicht mehr nutzbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde jahrelang die Möglichkeit gewährt, seine Tierhaltung in Einklang mit dem Tierschutzgesetz zu bringen. Das Gewicht und die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen ergeben sich aus den während vieler Jahre festgestellten Verstössen und der wiederholten strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei. Eingriffszweck und Eingriffswirkung liegen damit in einem vernünftigen Verhältnis (Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4). Insgesamt erweist sich das partielle Tierhalteverbot als eine verhältnismässige Massnahme.