www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/07/03/blank/ind24. indicator.240205.2402.html; vgl. auch LUSTAT Jahrbuch 2013 S. 159, einsehbar unter www2.lustat.ch/jbkt_2013_b07.pdf). Es ist dem Beschwerdeführer vorliegend zuzumuten, den Betrieb mit reduziertem Rindviehbestand zu führen. Auch verunmöglicht die Reduktion des Rindviehbestandes weder die Nutzung des Laufstalles, noch die Bewirtschaftung von Steilhängen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen Teil seines Landes - z.B. steiles Weideland - zu verpachten. Weshalb der Laufstall bei einem Bestand von 35 Tieren (älter als vier Monate) nicht mehr nutzbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.