70a Abs. 1 lit. a LwG). Bei einem an die vorhandenen Arbeitskapazitäten angepassten Viehbestand ist zu erwarten, dass den Tieren die genügende Pflege gewährt und die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden können und 30 mithin auch keine Kürzungen bzw. keine Streichung der Direktzahlungen mehr vorzunehmen ist. Ob die Reduktion des Viehbestandes tatsächlich negative finanzielle Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat, ist somit fraglich.