Die Reduktion des Viehbestandes kann zu einer Einkommensreduktion führen. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen in den letzten Jahren immer wieder zu Reduktionen der Direktzahlungen bzw. zur vollständigen Streichung von Direktzahlungen geführt haben. Nach Art. 70a Abs. 1 lit. c des Bundesgesetztes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) ist Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen u.a. die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung (Art. 70a Abs. 1 lit.