Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; vgl. Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4). Dem öffentlichen Interesse gegenüber stehen die privaten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, die entgegen seiner Ansicht die Eingriffsinteressen nicht zu überwiegen vermögen: Die Reduktion des Viehbestandes kann zu einer Einkommensreduktion führen.